Rechtliche Grundlagen und Finanzierung

Die rechtlichen Grundlagen der Hilfen finden sich vor allem in den Regelungen des Sozialgesetzbuches IX, insbesondere in den Leistungen zur Eingliederungshilfe: §§ 102 ff des SGB IX.

Ziele der Eingliederungshilfe sind

  • eine Behinderung zu vermeiden
  • Folgen einer eingetretenen Behinderung zu mildern oder zu beseitigen
  • einem Menschen mit Behinderung erleichtern/ermöglichen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen
  • einem Menschen mit Behinderung ermöglichen, einen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben

Ob eine Betreuung als notwendig erachtet und finanziert wird, entscheidet das zuständige Amt für Teilhabe, teilweise in Zusammenarbeit mit dem sozialpsychiatrischen Dienst. Eine seelische Behinderung bzw. Beeinträchtigung muss gegenüber anderen möglichen Beeinträchtigungen im Vordergrund stehen.

Finanzierung

Die Wohneinrichtungen sowie die Beschäftigungstagesstätten werden durch Entgelte finanziert. Wie hoch diese Tages- bzw. Stundensätze sind, legen Bundesland und Leistungserbringer in sogenannten Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen fest.
Die Eingliederungshilfe des Amtes für Teilhabe übernimmt die Kosten, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird – jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zugehörigkeit zum Personenkreis (§ 99 SGB IX)
  • der Leistungserbringer hat eine Vereinbarung mit dem Land Berlin geschlossen (§ 123 ff SGB IX)

Die Arbeit der Kontakt- und Beratungsstellen sowie des Zuverdienstbereiches wird durch bezirkliche Zuwendung ermöglicht.

Hier finden Sie den Gesetzestext zum SGB IX.

Weiterführende Links

Unsere Angebote für Menschen mit psychischer Erkrankung und/oder Behinderung

Unsere Angebote für Menschen mit psychischer Erkrankung

Unsere Angebote für Menschen mit Behinderungen